Ein neues Urteil (Az.: 101 C 1005/14) vom Amtsgericht Pankow-Weißensee sorgt derzeit für Aufruhr unter Online-Händlern. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil die Anmeldebestätigung nach erfolgreicher Registrierung im Shop als Spam eingestuft. D.h. dadurch können fast alle Shops in Deutschland abgemahnt werden, welche Bestätigungsmails an Ihre Neukunden versenden!
Fast nahezu jeder Shop bzw. Shopsystem sendet nach einer erfolgreichen Registrierung eine Bestätigungsmail an den potentiellen Kunden mit einer Willkommensnachricht und den Zugangsdaten.
In dem Verfahren behauptete der Empfänger jedoch, sich in dem Shop gar nicht registriert zu haben und so kam es zu einer Abmahnung des Shopbetreibers und aufgrund der zivilrechtlichen Gegenwehr zum Gerichtsverfahren.
Es geht in dem Verfahren ausschließlich um die Willkommensemail an den Benutzer, der die E-Mail erhalten hat, aber sich nicht registriert hat und der Shopbetreiber – welcher in der Beweispflicht ist – dies nicht beweisen kann, dass der Inhaber der benutzten E-Mail Adresse die Registrierung vorgenommen hat.
Was können Shopbetreiber derzeit tun?
Derzeit gibt es keinen IDEALweg, der praktikabel und die Fehlerquelle beseitigen würde:
1) Verzicht der Registrierungsfunktion
Diese Option würde sofort in den Sinn kommen. Jedoch würde diesen direkten Einfluss auf das Kaufverhalten haben, da Bestandskunden jedes Mal alle Daten erneut ausfüllen müssten. Zudem würde es das Problem nur verschieben, da die Bestellbestätigung das gleiche Resultat (Spam) haben könnte, wie die Begrüßungsemail
2) Umstellung auf “double opt in” bei Anmeldungen
Wie bei der Newsletter-Anmeldung wird vorab eine E-Mail verschickt, wo erst nach einem Klick das Kundenkonto im Shop aktiviert wird.
Sie haben sich für unseren Shop XYZ registriert. Bitte bestätigen Sie die Anmeldung durch Klicken des folgenden Links: www.xyz.de/anmeldung Wenn Sie den Link nicht aktivieren, erhalten Sie keine weiteren Mitteilungen von uns. Ihre E-Mail-Adresse wird automatisch aus unserem Verteiler gelöscht.
Jedoch darf die E-Mail keine Werbung enthalten
3) Sie tun nichts
Bis keine höheren Urteile vorliegen ist dies die rechtlich unsicherste, aber aufgrund der Wirtschaftlichkeit sinnvollste Variante. Da dies ein Urteil von einem Amtsgericht ist, sind andere Gerichte nicht daran gebunden. Jedes Gericht kann in diesem Fall anders entscheiden.
Jedoch besteht die Möglichkeit, dass sich nun Abmahner aufgrund des fliegenden Gerichtsstands weitere Urteile vom Amtsgericht in Weißensee gegen Shopbetreiber einholen.
4) Verzicht auf die Willkommensmail
Analog zur Option 1 besteht hier die Möglichkeit, dass bei Spaßbestellungen der falsche Adressat die Bestellbestätigung abmahnt. Zudem erwarten die Kunden eine E-Mail mit den Zugangsdaten und könnten davon ausgehen, dass die Registrierung nicht erfolgreich war und so den Support kontaktieren, was die Anfragen deutlich erhöhen würde.
Fazit:
Das Urteil ist wegen der derzeitigen Rechtslage juristisch nachvollziehbar. Neben dem Abmahnrisiko der eigenen AGB, Widerruf, Impressum, Datenschutz, Preisangaben, Fernabsatzrecht, Newsletter und Buttonlösung führt nun auch dieser Punkt zu einem Bestandteil von Shopbetreibern, den es zu berücksichtigen gilt.