Wir betreuen nun seit mehreren Jahren Ärzte und Anwälte in der Region München, Nürnberg, Braunschweig und Leipzig und kennen daher auch die Problematik mit Bewertungen und Kritiken von externen Seiten. Ein sehr interessanter Fall hat es bis vor den Bundesgerichtshof geschafft. Das Urteil zu einem Streitfall zwischen Jameda und einem Arzt gab es bereits am 1. März 2016. Nun liegt jedoch die ausführliche Urteilsbegründung vor, die es Ärzten besser ermöglicht gegen so genannte “Fake” Bewertungen vorzugehen.
Was war passiert:
Der Rechtsstreit zwischen einem Zahnarzt und dem größten Arzt-Bewertungsportal jameda.de fing damit an, dass der Zahnarzt aufgrund einer negativen und anonymen Bewertung seiner Arbeit sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah und der Meinung war, die bewertende Person nicht behandelt zu haben. Darauf hin wandte sicher der Zahnarzt an jameda.de mit der Bitte, die Bewertung entfernen zu lassen. Jameda selbst sandte dem Bewerter via E-Mail diese Beanstandung. Die Stellungnahme vom Bewerter leitete jameda mit dem Zahnarzt hingegen nicht weiter und verwies auf datenschutzrechtliche Gründe.
Der Zahnarzt ging zum Landgericht Köln und verlangte von jameda eine Unterlassung, die Bewertung weiterhin zu verbreiten. Das Landgericht Köln gab seiner Klage statt (Urteil vom 09.07.2014, Az.:28 O 516/13). Darauf ging jameda in Berunfung und die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 16.12.2014, Az.: 15 U 141/14) gab jameda Recht und das Verfahren zog dann zur Revision zum Bundesgerichtshof.
BGH Urteil zu Bewertungen von jameda
Im Urteil vom BGH Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15 zwischen jameda.de und dem Zahnarzt hob der Bundesgerichtshof das Urteil vom Oberlandesgericht auf, da noch Unklarheiten bezüglich der Prüfungsmaßnahmen von jameda bestehen. Dies muss weiter geklärt werden. Aus Sicht des BGH reicht es nicht aus, wenn jameda die Bewerter lediglich bittet
die Behandlung in mindestens zwei Sätzen zu umschreiben und den Behandlungszeitraum zu nennen.
BGH 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15
Laut BGH hätte jameda dem Zahnarzt die Informationen und Unterlagen zur Behauptung der Behandlung weiterreichen müssen, zu deren Weiterleitung jameda in der Lage ist und soweit es Rechtsvorschriften, die sich ausdrücklich auf Telemedien beziehen, erlauben oder sofern der Bewerter darin eingewilligt hat, die Daten weiterzugeben (§ 12 Abs. 1 TMG). Gegebenenfalls müssten die Unterlagen teilweise geschwärzt werden.
Der BGH ist es nach seiner Auffassung unververständlich warum jameda dem Zahnarzt nicht den Behandlungszeitraum nennen konnte. Auch nicht grob, um die genaue Identität des Bewerters zu schützen. Sofern man davon ausgehen muss, dass die Bewertung nicht der Tatsache entspricht bejaht der BGH die Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das aber muss der Kläger nachweisen. Jameda trifft aber zumindest eine sekundäre Darlegungslast: jameda muss zumutbare Nachforschungen unternehmen und vom Bewerter zusätzliche Angaben und Belege zum Behandlungskontakt fordern und gegebenenfalls geschwärzt, weitergeben. Ob dies geschehen ist muss nun das OLG Köln herausfinden.
Das BGH Urteil, auch wenn es die Klage zurück zum OLG berweißt ist deshalb so interessant, da es die Prüfungspflichten von jameda und anderen Bewertungsportalen klar definiert. Die Anforderungen an die Betreiber sind sehr hoch, jedoch ihre Verantwortung durch den Betrieb eines solchen Portals auch.
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